Statuten Vespa Mythos Club
1 – Verein
1.1. Der Vespa Club Vespa Mythos Club (VMC) ist ein Verein gemäss Art. 60 ff des ZGB mit Sitz am Domizil des Präsidenten
1.2. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
1.3. Der Verein ist dem Dachverband des Vespa Club Schweiz (VCS) angeschlossen.
1.4. In den vorliegenden Stauten ist die männliche Schreibweise verwendet, sie bezieht sich aber immer auf jegliche Geschlechter.
2 – Zweck
2.1. Erhalt und Förderung der freundschaftlichen Beziehungen unter den Vespa- und Lambretta-Fahrern.
2.2. Gemeinschaft fördern durch Ausfahrten, Treffen und andere Veranstaltungen
2.3. Durchführung von Clubveranstaltungen
2.4. Informationen rund um die Vespa über die eigene Homepage und andere sozialen Medien
2.5. Besuch von Vespa-Treffen und ähnlichen Veranstaltungen
3 – Organe
3.1. Der Vorstand umfasst mindestens Präsident, Kassier und Aktuar
3.2. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf eine Amtszeit von 2 Jahren gewählt, sie sind beliebig wieder wählbar.
3.3. Der Vorstand kann um weitere Organe erweitert werden.
3.4. Der Vorstand leitet die laufenden Geschäfte des Vereins und vertritt diese nach außen.
3.5. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig, er hat jedoch Anrecht auf Vergütung des Mitgliederbeitrages.
4 – Mitgliedschaft
4.1. Neue Mitglieder können jederzeit aufgenommen werden. Neue Mitglieder müssen durch den Vorstand bestätigt werden.
4.2. Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an allen Aktivitäten und Veranstaltungen des VCAB.
4.3. Die Mitglieder können ihre Wünsche und Vorschläge am Anfang des Jahres bis zur Generalversammlung (GV) einbringen.
4.4. An der Generalversammlung (GV) hat jedes Mitglied eine Stimme. Das Stimmrecht kann mit einer schriftlichen Vollmacht an andere Mitglieder übertragen werden.
4.5. Als Vereinsjahr gilt das Kalenderjahr 1. Januar bis 31.Dezember.
4.6. Jedes Mitglied darf Ausfahrten organisieren, neue Mitglieder werben etc.
5 – Austritt, Ausschluss
5.1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
5.2. Der Austritt ist jederzeit möglich. Er muss jedoch spätestens schriftlich bis 31. Oktober des laufenden Jahres an den Vorstand erfolgen. Erfolgt der Austritt nach 31. Oktober, so ist der Mitgliederbeitrag für das kommende Jahr geschuldet.
5.3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Erstattung von Beitragsanteile und Gewinne.
5.4. Mitglieder, die grob gegen das Vereinsinteresse verstossen, können sofort durch den Vorstand ausgeschlossen werden.
5.5. Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung den Mitgliederbeitrag schuldig, kann es vom Vorstand automatisch ausgeschlossen werden.
6 – Finanzierung
6.1. Die Finanzierung des Vereins erfolgt durch Mitgliederbeiträge, Gönner und Sponsoren und Spenden.
6.2. Die Mitgliederbeiträge sind bis 28. Februar für das kommende Jahr zu bezahlen.
6.4. Das Vermögen wird durch den Kassier verwaltet.
6.5. Ein Rechnungsrevisor wird mit der Prüfung der Jahresrechnung beauftragt. Der Revisor wird an der Generalversammlung (GV) für eine Amtsdauer von 2 Jahren gewählt.
7 – Generalversammlung
7.1. Die Generalversammlung (GV) ist das oberste Organ des Vereins. Sie vereinigt sich mindestens einmal pro Jahr. Für ausserordentliche Versammlungen gilt Art. 64 des ZGB.
7.2. Die GV wird vom Präsidenten geleitet.
7.3. Die GV wählt oder bestätigt die Organe des Vereins.
7.4. Folgende Traktanden müssen an der GV behandelt werden:
– Feststellung der Präsenz
– Wahl eines Stimmenzählers
– Genehmigung der Traktandenliste
– Protokoll der letzten GV
– Jahresbericht des Präsidenten
– Kassabericht
– Revisorenbericht
– Wahl von 2 Revisoren (alle 2 Jahre)
– Wahl Vorstand (alle 2 Jahre)
– Jahresbeitrag Mitglieder
– Mutationen
– Diverses
Anträge von Mitgliedern müssen 2 Wochen vor der GV dem Präsidenten schriftlich eingereicht werden.
7.5. Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr. Bei Stimmengleichheit fällt der Präsident den Stichentscheid
7.6. Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig
8 – Haftung
8.1. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen
8.2. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen.
8.3. Grundsätzlich ist jedes Mitglied für Handlungen, Schaden, sowie Bussen usw. die er verursacht persönlich verantwortlich.
9 – Abänderung
9.1. Die Abänderung der Statuten des Vereins benötigt die Zustimmung der anwesenden Stimmberechtigens. Die Mitglieder fassen den Beschluss mit dem einfachen Mehr.
10 – Auflösung
10.1. Die Auflösung des Vereins kann nur in eigens dazu einberufene Mitgliederversammlung (ausserordentliche Mitgliederversammlung) beschlossen werden. Dieser Beschluss wird vom einfachen Mehr der anwesenden Stimmberechtigten gefasst.
10.2. Über die Verwendung des restlichen Vereinsvermögen entscheidet die GV
11 – Gültigkeit
11.1. Die vorliegenden Statuten wurden an der Hautversammlung vom 25.05.2021 angenommen und treten ab sofort in Kraft. Alle früheren Versionen sind nichtig.
Der Präsident Agostino Astorino
Der Kassier Rino Bonasso
Der Aktuar Fabio Piccolo
Uezwil 25.5.2021